Planungshoheit der Gemeinde und die Rechte der Bevölkerung in Roßdorfs Baugebieten

Neubaugebiete werden mit einem Bebauungsplan entworfen, zu dem ein Flächennutzungsplan gehört, und die Regionalplanung muss auch passen. Das kann man gerade noch verstehen. Denn bei allen Prozessen gibt es eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit Auslage aller Akten im Rathaus und Ankündigung im Roßdörfer Anzeiger. Die letzte Entscheidung trifft dann die Gemeindevertretung.

Viel schwieriger wird es bei der innerörtlichen Bebauung. Da gibt es meistens die „§34-Gebiete“, für die es überhaupt keine Bauleitplanung der Gemeinde gibt, sondern nur die Richtschnur der Hessischen Bauordnung, die wir frei so übersetzen: „es muss ins Umfeld passen“. Wie funktioniert das?

Die Grünen hatten zur Erläuterung den in Roßdorf bestens bekannten Robert Ahrnt eingeladen, der das „Amt für Stadtentwicklung und Umwelt“ der Stadt Viernheim leitet.

Er erläuterte uns das Baurecht vor allem an Hand des „Paragrafen 34“ der Hessischen Bauordnung, der bei geschätzt 70% der Bauvorhaben in Roßdorf eine zentrale Rolle spielt.

Das ist der Gesetzestext: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“

Und jetzt kommt der entscheidende Punkt: Zu dortigen Bauvorhaben kann der Gemeindevorstand eine Stellungnahme abgeben. Das Parlament wird überhaupt nicht beteiligt. Die Entscheidung trifft das Kreisbauamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg nach eigener Rechtseinschätzung. Eine Planungshoheit der Gemeinde gibt es bei diesen gewachsenen Gebieten nicht, weil eben nichts geplant ist.

Das Kreisbauamt prüft dann, ob „in der näheren Umgebung“ vergleichbare Bauten stehen. Oder ob sich der Neubau städtebaulich „einfügt“. Ob der Radius der Prüfung 100 Meter, drei Grundstücke oder mehr oder weniger sind, ist im Ermessen der Behörde. Da gibt es auch keine Bürgerbeteiligung mehr.

Die Chance: ein eigentlich unbürokratisches Verfahren. Das Risiko: wenn Präzedenzfälle ausufern, kann und wird die Kreisbehörde das nicht bremsen. Das könnte nur die Gemeinde mit einem Bebauungsplan. Damit hat sie die Planungshoheit. Und nur damit.

Präzedenzfälle schafft die Gemeinde selbst, wenn sie vorhabenbezogene Bebauungspläne für einzelne Grundstücke im §34-Gbiet genehmigt. Hier hat sie zwar volle Planungshoheit, und beteiligt Öffentlichkeit und Parlament. Aber die dort vorgenommenen Regelungen gelten dann für die ganze Nachbarschaft. Die Gemeinde entscheidet dann nichts mehr, wenn sich Nachbarn auf den Präzedenzfall berufen, den das Kreisbauamt dann nach §34 prüft. Chance: eine sinnvolle Verdichtung erlaubt auch dem Nachbarn eine Verdichtung. Risiko: Ein genehmigter Klotz ist dann Vorbild für den nächsten Klotz.

Es sei denn, die Gemeinde ist klug und regelt in einem Bebauungsplan für ein gesamtes Gebiet, was sie für richtig hält, und verschafft sich damit wieder die Planungshoheit im Gesamtgebiet.

Für die Grünen: Frieder Kaufmann

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